Satzung der Tennisfreunde Mertesdorf 1994 e.V.

§ 1 Name und Sitz 

Der im Jahre 1993 in Mertesdorf gegründete Verein führt den Namen „Tennisfreunde Mertesdorf 1994“. Er wird Mitglied des Sportbundes Rheinland und des Tennisverbandes Rheinland.
Der Verein hat seinen Sitz in Mertesdorf. 

Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Trier eingetragen. 

§ 2 Zweck des Vereins 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Aus Mitteln des Vereins.. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist als 

Zustimmung die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Vereinssatzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21- 79 BGB. 

§ 4 Mitglieder des Vereins 

Der Verein besteht aus: 

  1. aktiven Mitgliedern 
  2. inaktiven Mitgliedern 
  3. jugendlichen Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern 

Zu a) Als aktive Mitglieder gelten Erwachsene männlichen und weiblichen Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Zu b) Als inaktive Mitglieder gelten Erwachsene männlichen und weiblichen Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Zu c) Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts, vom Eintritt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 

Zu d) Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung, unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anordnungen der Organe des Vereins. 
  2. Wegen Nichtzahlung von Beiträgen und Aufnahmegebühren trotz Mahnung. 
  3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
  4. Wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

Mitgliedsbeiträge und Fälligkeit werden alljährlich von der Jahreshauptversammlung im Voraus mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt.
Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließen, wenn dies in der Tagesordnung aufgeführt wurde. 

 

§ 7 Aufnahmegebühr 

Aufnahmegebühren werden in der alljährlichen Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. 

 

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins Stimmrecht. Gewählt werden können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. 

 

§ 9 Platz und Spielordnung 

Den Anordnungen des Vorstandes und deren Mitarbeiter ist Folge zu leisten.
Nur aktive Mitglieder und die Vereinsjugend haben einen Anspruch auf die Benutzung der Tennisanlage.
Für Gastspieler wird eine gesonderte Gastspielordnung erstellt. 

 

§ 10 Maßregelung 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnung der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: 

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins 
  3. Ausschluss aus dem Verein

Maßregelungen sind mit Begründung schriftlich zuzustellen.

§ 11 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 12 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlungen sind: 

a) die Jahreshauptversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Veröffentlichung der Tagesordnung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ruwer, und schriftlichen Mitteilungen an die nicht ortsansässigen Mitglieder.
Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderung sind 2/3 Mehrheit erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über Anträge kann nur abgestimmt werden, die mindestens 3 Tage vorher schriftlich dem Vorstand vorliegen. Es sei denn, das die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt. 

Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.
Die gefassten Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu protokollieren und diese durch den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

§ 13 Jahreshauptversammlung 

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt und ist durch den Vorstand einzuberufen.  Alle 2 Jahre finden Vorstandswahlen statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind: 

  1. Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes und Entlastung des Vorstandes 
  2. Wahl des Versammlungsleiters
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr 
  4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Außerdem ist der Vorstand zu einer Einberufung innerhalb einer Frist von 10 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1⁄4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich wünschen. 

 

§ 15 Vereinsvorstand 

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister 
  4. dem Sportwart
  5. dem Jugendwart 
  6. dem Schriftführer 
  7. den Beisitzern

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2.Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig.
Die Vertretungsmacht des Vereins ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert von € 500 die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand in den Vorstandssitzungen laufend über die Kassenlage zu berichten.
Dem Sportwart obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus seinem Tätigkeitsbereich ergeben.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Der Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen.

§ 16 Aufgaben des Gesamtvorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

    • die Bewilligung von Ausgaben 
    • die Durchführung der Jahreshauptversammlung 
    • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    • alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden 

 

§ 17 Sitzungen des Vorstandes
Der 1.Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt.
Der Vorstand hat Sitz und Stimmen in allen Sitzungen der Ausschüsse.
Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als Teilnehmer beizuwohnen.

 

§ 18 Ausschüsse 

Unter Leitung eines Mitgliedes des Vorstandes sind Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. 

 

§ 19 Kassenprüfung 

Die Kasse des Vereins wird vor jeder Jahreshauptversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. 

 

§ 20 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen wenn:
    a)  Der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    b)  Von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Mertesdorf mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tennissports verwendet werden darf, sofern innerhalb von 10 Jahren kein neuer Verein unter dem Namen –Tennisfreunde Mertesdorf- gegründet wird.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. 

Mertesdorf, den 04.10.1993